Taschendiebstahl und Notwehr: Wie weit darf man gehen?

Taschendiebstahl und Notwehr: Wie weit darf man gehen?
Der Taschendieb wird auf frischer Tat ertappt. Wie weit darf man als Opfer oder Zeuge gehen?

Notwehr: Sich wehren, ohne selbst straffällig zu werden

Als Opfer oder Zeuge eines Taschendiebstahls stellt man sich unweigerlich die Frage, was man gegen den in flagranti ertappten Gauner unternehmen kann. 

 

Kein Opfer und kein couragierter Zeuge eines Diebstahls möchte selbst straffällig werden. Was darf man also im Falle des Falles unternehmen? Darf man dem Dieb die Wertsachen gewaltsam entreißen, ihn dabei körperlich attackieren, vielleicht (schwer) verletzen?

 

Notwehr Strafrecht: Wer einen anderen gegen seinen Willen festhält oder ihn verletzt, macht sich unter Umständen strafbar und wird rasch vom Opfer zum Täter. 


Was ist Notwehr?

Notwehr Definition: Zum Schutz der Opfer gibt es die Notwehr (durch das Opfer) bzw die Nothilfe (durch Zeugen). Strafrechtlich geregelt ist das in Deutschland in den §§32 und 33 StGB und in Österreich in §3 StGB. Durch Notwehr ist eine Verletzung des Angreifers bzw seiner Rechtsgüter gerechtfertigt. Man ist im Fall von Notwehr also nicht strafbar, wenn der Dieb im Zuge einer Notwehrhandlung verletzt wird.

 

Notwehr Gesetz: Allerdings müssen laut Strafgesetzbuch einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit man sich auf Notwehr berufen kann.

 

Notwehr Deutschland:

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

 

Notwehr Österreich

§ 3 Notwehr

(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

 

Notwehr Voraussetzungen: Die wichtigsten Voraussetzungen der Notwehr, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ableiten lassen, sind in Deutschland und Österreich ähnlich:

Es muss

1.    eine Notwehrsituation vorliegen

2.    eine Notwehrhandlung

3.    und ein „subjektives Rechtfertigungselement“

wie es die Juristen so schön formulieren.

 

Hinter diesen drei Punkten verbergen sich weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit man sich auf Notwehr berufen kann. Wir beschränken uns hier auf ein paar wesentliche Punkte und eine „unjuristische“ Ausdrucksweise. 


1. Die Notwehrsituation: Wann darf man überhaupt Notwehr üben?

Notwehrlage: Wann liegt ein "Angriff" vor? Was die erste Voraussetzung - die Notwehrsituation – anbelangt,  ist entscheidend, dass der „Angriff“ auf die Wertgegenstände in Form des Diebstahls

  • unmittelbar bevorsteht,
  • gerade stattfindet oder
  • noch andauert.

 

Notwehr Beispiele: Wer dem Dieb am nächsten Tag in der Nähe des Tatortes auflauert, kann keine Notwehr geltend machen. Auch wenn der Dieb die Beute fallen lässt, um zu entkommen, dauert der Angriff auf das Vermögen des Opfers nicht mehr an. Es ist aber zulässig, dem mit der Beute flüchtenden Dieb hinterher zu rennen, um die gestohlenen Wertgegenstände wieder zu erlangen. Der „Angriff“ auf die Wertgegenstände des Opfers, dauert in diesem Fall noch an.

 


2. Die Notwehrhandlung: Notwehr was ist erlaubt?

Was ist ein "erforderliches" Mittel? Mit der zweiten Voraussetzung - der Notwehrhandlung – ist die Reaktion des Opfers gemeint. Hier wird es kompliziert, denn der Gesetzgeber wägt unterschiedliche Interessen ab. Einerseits muss sich das Opfer gegen den Angriff wehren dürfen, andererseits sollen all zu drastische Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden, denn Notwehr könnte auch missbraucht werden, beispielsweise um einem anderen mal richtig eins "auszuwischen". Deshalb steht im Gesetz, dass die Abwehrhandlung „notwendig“ bzw „erforderlich“ sein muss, um den Angriff abzuwehren. Das Opfer muss also von den möglichen, erfolgversprechenden Verteidigungsmitteln das „gelindeste“ auswählen. 

 

Schwierig? Na klar! Immerhin steht man als Opfer eines Diebstahls gehörig unter Druck und muss unter Umständen blitzartig handeln, um überhaupt eine Chance zu haben, seine Wertsachen wieder zu erlangen! Also ist so ein Diebstahl nichts für Schlafmützen! Es gilt, schnell zu prüfen, ob eine Notwehrsituation vorliegt und rasch unter den verfügbaren, erfolgversprechenden Abwehrmitteln das gelindeste auszuwählen! Vielen Juristen ist die schwierige Situation, in der sich Opfer befinden, natürlich auch klar. Sie sprechen dem Opfer deshalb zu, dass es zu seinen Lasten keine Risiken bei der Verteidigung einzugehen braucht.

 

Ist Festhalten des Diebes erlaubt? Wer einen Dieb in flagranti ertappt, darf ihn festhalten, um eine Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen (Deutschland § 127 StPO, Österreich § 80 StPO). Das gilt natürlich für das Opfer und auch Zeugen. Die für das Festhalten eingesetzten Mittel müssen aber "verhältnismäßig" (wohl im Hinblick auf das Ziel der Strafverfolgung) sein. Es gibt also wieder die "Handbremse" im Gesetz, die all zu gewalttätiges Vorgehen der Opfer und Zeugen verhindern soll. Wer nicht kräftig genug ist, sollte ohnehin lieber versuchen, dem Gauner die Beute wieder zu entreißen, denn die meisten Gauner werden sich wohl heftig gegen das Festhalten wehren. 

 

Notwehr, was ist erlaubt? Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim Notwehrrecht keine Güterabwägung vorgenommen wird. Ob das Gut des Opfers (Vermögen) einen geringeren Stellenwert hat, als das Gut des Angreifers (körperliche Unversehrtheit), spielt (fast) keine Rolle. Im Extremfall darf der Angreifer sogar getötet werden, um das eigene Vermögen zu verteidigen. 

Wenn es nicht anders geht, kann man den Dieb also auch mit einem Faustschlag niederstrecken, ihn also (schwer) am Körper verletzen, um seine Wertsachen zu verteidigen. Je gefährlicher bzw heftiger die Abwehrreaktion ausfällt, umso besser wird man aber vor Gericht argumentieren müssen, dass es kein gelinderes Mittel gab.  

 

Kein extremes Missverhältnis: Eine gewisse „Güterabwägung“ wird letztlich doch vorgenommen. Es darf zumindest kein extremes Missverhältnis zwischen den Gütern des Opfers und des Diebes vorliegen. Wer den Dieb wegen weniger Euro niederschießt, setzt eine unangemessene Abwehrhandlung, selbst wenn der Griff zur Schusswaffe das einzige, erfolgversprechende Mittel zur Verteidigung war und ein Warnschuss abgegeben wurde. 


3. "Subjektives Rechtfertigungselement" = Das Wissen um die Notwehrsituation

Kenntnis vom Diebstahl: Die dritte Voraussetzung - das „subjektive Rechtfertigungselement“ – verlangt, dass das Opfer (oder der zu Hilfe Eilende) erkennt, sich in einer Notwehr- bzw Nothilfesituation zu befinden. Wer einen flüchtenden Dieb niederstreckt, ohne zu wissen, dass es sich um einen Dieb handelt, kann sich nicht auf Notwehr bzw Nothilfe berufen.

 


Im Endeffekt gibt es also keinen „Freibrief“ für das Opfer und couragierte Helfer, sich mit allen erdenklichen Mitteln gegen einen Dieb zur Wehr zu setzen. Exzessive Gewalt ist im Rechtsstaat unerwünscht, auch wenn sie sich gegen einen Täter richtet. Letztlich entscheiden die Richter.